Nur so groß wie eine EC-Karte: Dass dieser französische Behinderten-Parkausweis auch in Deutschland gültig ist, kann man nur an den - recht blassen - EU-Sternen erkennen. Foto: pr

Angeblich zu kleine Parkberechtigung sorgt für Ärger: Schwerbehinderter Franzose wird am Eidelstedter Platz geschmäht

Christopher von Savigny, Eidelstedt

Was die Eidelstedterin Regina Richter und ihr Ehemann Robert Blanc (Name geändert) in letzter Zeit an Schmähungen erleiden mussten, muss wohl ziemlich übel gewesen sein. „Dabei wollten wir einfach nur einkaufen“, sagt Regina Richter.

Mehrfach sind die beiden in letzter Zeit mit Passanten rund um das Eidelstedt Center aneinandergeraten, die ihnen vorwarfen, zu Unrecht auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Das „Problem“: Robert Blanc ist sowohl gehbehindert als auch französischer Staatsbürger. Mit seinem – EU-weit gültigen – blauen Parkausweis ist er auch in Deutschland dazu berechtigt, Parkplätze mit Rollstuhlsymbol zu nutzen.

Um den Betroffenen die Besorgungen zu erleichtern, liegen solche Parkbuchten meist sehr nah an den Geschäften und sind entsprechend begehrt. „Ohne einen Behindertenparkplatz würde mein Mann die Strecke nicht schaffen“, sagt Regina Richter.
Entstanden ist der ganze Ärger wohl nur durch die Tatsache, dass der französische Parkausweis lediglich scheckkartengroß ist (und somit leicht übersehen wird), während das deutsche Pendant zumeist gut zweimal so groß ausfällt.

Auch die Hamburger Polizei war zunächst über den französischen Parkausweis irritiert: „Ein Bünabe (Bürgernaher Beamter, die Red.) hat den Ausweis extra fotografiert, um sicherzugehen“, berichtet das Ehepaar. Da die beiden wechselweise in Deutschland und Frankreich leben, haben sie darauf verzichtet, einen deutschen Parkberechtigungsausweis beim Straßenverkehrsamt zu beantragen (siehe auch Infotext).

Das Polizeikommissariat in der Koppelstraße (PK 27) rät derweil dazu, beim nächsten Mal einen großen Zettel mit zusätzlicher Erklärung in die Windschutzscheibe zu legen. „Dann sollte nichts mehr schiefgehen“, sagt eine diensthabende Beamtin. Schließlich ahndet die Polizei das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für Menschen mit Handicap.
Regina Richter und Robert Blanc jedenfalls hoffen, dass sie aufgrund des Bekanntwerdens der gültigen Behinderten-Parkberechtigung künftig nicht mehr bepöbelt werden.

 

Saftige Strafen

Wer in Deutschland als Autofahrer seinen Wagen unberechtigterweise auf einem Behindertenparkplatz abstellt, muss mit saftigen Strafen rechnen: Falls man erwischt wird, kostet dieser Verstoß mindestens 55 Euro. Im Normalfall lässt der Abschleppwagen nicht lange auf sich warten. Und: „Es muss damit gerechnet werden, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird“, sagt Polizeisprecher Florian Abbenseth.

Voraussetzung für den sogenannten „blauen Parkausweis“ ist in Deutschland eine schwere Gehbehinderung oder auch Blindheit (Merkzeichen „G“ beziehungsweise „B“). Ebenso können fehlende Gliedmaßen oder Fehlbildungen ein Kriterium sein. Die Parkberechtigung gilt auch für das eingeschränkte Halteverbot, für Bewohnerparkplätze (jeweils maximal drei Stunden) und für Fußgängerzonen (nur für Be- und Entladung).

Wer als Mensch mit Handicap sichergehen will, im EU-Ausland auf Behindertenparkplätzen keinen Ärger mit der Polizei zu bekommen, sollte einen EU-Behindertenparkausweis beantragen.

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