Die Stones-Fans unter den Mitarbeitern des Bezirksamtes Nord hatten gut lachen

Olaf Zimmermann, Eimsbüttel
Die Regeln lassen wenig Spielraum. Städtischen Bediensteten ist die Annahme von Belohnungen und Geschenken jeglicher Art verboten. Auch Müllmänner dürfen in Hamburg Geschenke nur annehmen, wenn deren Wert zwei Euro nicht übersteigt. Im Bezirk Nord scheinen diese Vorgaben eher flexibel gehandhabt zu werden, wie die Affäre um die Tickets für das Konzert der Rolling Stones nahelegt. Wird in Harburg und in Mitte genauer hingeschaut?
Zur Erinnerung: Im Bezirks-amt Nord konnten 87 Mitarbeiter dank Gratistickets vom
Veranstalter das Stones-Konzert besuchen. Die offiziellen Ticketpreise begannen hier bei 85 Euro. Zuvor hatte das Bezirksamt Nord das Konzert im Stadtpark entgegen ernsthafter Bedenken genehmigt. Nach Auskunft der Finanzbehörde wurde von Bezirksamtsleiter Harald Rösler keine Genehmigung für die Annahme der Stones-Tickets eingeholt. Jetzt ermittelt die Staatsanwaltschaft.
Gab es im Bezirksamt Eimsbüttel schon disziplinarische Maßnahmen gegen Mitarbeiter wegen der Annahme von Geschenken? „Nein“, sagt Bezirksamtssprecher Kay Becker.
Erhalten Eimsbütteler Bezirksamtsmitarbeiter auch Freikarten bei Konzerten oder anderen Veranstaltungen? Kay Becker: „Die Beschäftigten des Bezirksamtes dürfen grundsätzlich keine Belohnungen oder Geschenke oder sonstige Vergünstigungen annehmen. Dies ist in einer Dienstanweisung entsprechend geregelt. Ausnahmen unterliegen enger Genehmigungsvorbehalte. Was die Mitarbeitenden allerdings annehmen dürfen, sind geringwertige Güter wie beispielsweise Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Schreibblocks oder Kalender.“


Bestechlichkeit und Vorteilsannahme

Die unabhängige Arbeit von Verwaltung und Behörden gehört zu den Eckpfeilern der Demokratie. Einem Amtsträger, der gegen persönliche Vorteile bestimmte pflichtwidrige Leistungen erbringt, droht nach Paragraf 332 Strafgesetzbuch (StGB) eine Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen eine Geldstrafe.Nimmt ein Amtsträger für die normale Dienstausübung für sich oder einen Dritten einen Vorteil an, liegt eine strafbare Vorteilsannahme nach Paragraf 331 StGB vor. Wird dieser Vorwurf zu Recht erhoben, kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen.

Um die Vorbeugung von Korruption müssen sich in Hamburg alle Fachbehörden und Bezirksämter in eigener Zuständigkeit dauerhaft kümmern. In seinem Jahresbericht 2015 hat der Hamburger Rechnungshof „nachlassende Anstrengungen bei der Korruptionsvorbeugung“
kritisiert.

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